Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Artikel 26 DSGVO
Wenn man die Bekanntheit spezieller Themen der DSGVO in einer Rangliste einordnen würde, wäre dieses Thema wahrscheinlich einen der letzten Sätze besetzen, weil unbegründeter Weise sehr selten darüber gesprochen und dieser Vertrag dazu gescheut wird: die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag scheint einfach eine höhere Popularität zu besitzen. Weshalb dies wirklich der Fall ist, scheint unklar. Zu vernachlässigen ist der Vertrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit allerdings auf keinen Fall.