Immaterielle Schäden beim Datenschutz
Betroffene Personen führen oft immaterielle Schäden beim Datenschutz an, wenn sie gegen einen Verantwortlichen klagen. Diese Klagen beruhen auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der sagt, dass „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein […] immaterieller Schaden entstanden ist, […] Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“ hat. Im Folgenden lesen Sie mehr dazu.