So viele Daten wie nötig verarbeiten

Einer der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Ein Verantwortlicher darf also so viele Daten, wie nötig verarbeiten, um den jeweiligen Zweck einer Verarbeitung zu erfüllen. Umgekehrt wird verlangt, dass der Verantwortliche so wenig Daten wie möglich verarbeitet.

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