Rechte nach Artikel 12 – 14 DSGVO

Art. 12 - 14 DSGVO

Jedes Unternehmen, welches personenbezogene Daten verarbeitet, muss sich der Rechte nach Artikel 12 – 14 DSGVO bewusst sein und diese beachten. In diesem Beitrag erläutern wir diese zum Verständnis näher.

Transparente Kommunikation nach Art. 12 DSGVO

Dieser Artikel bezieht sich speziell darauf, dass Unternehmen, die Personen, deren Daten sie verarbeiten, darüber aufzuklären haben, was ihre Rechte in Bezug auf deren Daten sind. Das heißt im Detail, dass eine Firma die Personen darüber informiert, dass Sie ein Recht auf Informationen haben, inwiefern sie ihre Daten verarbeitet. Des Weiteren muss das jeweilige Unternehmen diese Personen darüber aufklären, dass sie die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten etc. verlangen können.

Informationspflicht über Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 DSGVO

Wenn ein Unternehmen über personenbezogene Daten verfügt, ist es einerseits in der Pflicht, die Person darüber zu informieren, andererseits aber auch die Verarbeitung der Daten zu beschreiben. So hat die Organisation mindestens folgende Information in leicht verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen bzw. zugänglich zu machen:

1) Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,

2) gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Vertreters,

3) Zwecke der Verarbeitung,

4) Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

5) falls bei der Rechtsgrundlage die des berechtigten Interesses gewählt wird, ist anzugeben, welche Interessen bei der Verarbeitung verfolgt werden und

6) gegebenenfalls Empfänger oder Kategorien von Empfängern dieser Daten.

Ein Beispiel hierfür wäre der Datenschutzhinweis, der Besucher einer Webseite über die Verarbeitung ihrer Daten beim Aufruf der Webseite aufklärt – auch Datenschutzerklärung genannt.

Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht beim Betroffenen erhoben nach Art. 14 DSGVO

Hier wird auf den vorhergegangenen Artikel aufgebaut. Das heißt, dass der Verantwortliche die betroffene Person speziell über die Verarbeitung ihrer Daten durch andere als durch sie unterrichten. Sie sprechen also beispielsweise von Auftragsverarbeitern oder gemeinsam verantwortlichen Unternehmen. Dabei informiert ein Unternehmen ebenfalls über die Namen, Kontaktdaten, eventuellen Vertretern dieser Unternehmen, die Rechtsgrundlagen, aufgrund derer diese die personenbezogenen Daten verarbeiten etc.

Fazit

All diese Informationen müssen für die betroffenen Personen leicht auffindbar bzw. zugänglich sein. Zusätzlich muss ein Datenverarbeiter darauf achten, die Angaben in klarer und ohne Probleme lesbarer Form zur Verfügung zu stellen.

Wir verstehen, dass es schwierig sein kann, DSGVO-konforme Datenschutzhinweise zu verfassen. Wir können dabei helfen.

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