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Videoüberwachung in Gaststätten
Die Videoüberwachung ist eines der Themen, welches datenschutzrechtlich immer wieder Fragen aufwirft. Bei den Datenschutzaufsichtsbehörden gehen viele Beschwerden über die Videoüberwachung ein, woran man die Sensibilität dieser Art der Überwachung und das gestiegene Datenschutzbewusstsein der Bevölkerung erkennen kann. Brisant wird es, wenn ein Gaststättenbetreiber das Geschehen mithilfe von Videoaufzeichnung überwachen möchte. Weshalb ist das Thema der Videoüberwachung in Gaststätten aber überhaupt so brisant? Gibt es Rechtsgrundlagen, aufgrund derer ein Gaststättenbetreiber die Videoüberwachung rechtfertigen kann?
In einer Gaststätte gibt es verschiedene Bereiche, die einen Gaststättenbetreiber dazu veranlassen könnten, diese zu überwachen: den Kundebereich, die Küche, das Lager, Eingangsbereiche etc. Die Fragen dabei können sein, ob er alle Bereiche überwachen möchte, weshalb er die Videoüberwachung einsetzen möchte usw.
Gründe für die Videoüberwachung
Beschäftigen wir uns also mit den Gründen, weshalb ein Gaststättenbetreiber die Videoüberwachung eventuell einsetzen möchte:
1) Schutz des Eigentums oder Besitzes,
2) Aufklärung eines schon bemerkten Diebstahls,
2) Abwehr von Diebstahl,
3) Sicherstellung der sorgfältigen Aufgabenerledigung durch Beschäftigte oder auch
4) Sicherheit der Gäste und der Beschäftigten.
Überlegungen zur Videoüberwachung in einer Gaststätte
Wenn ein Gaststättenbetreiber den Einsatz von Videoüberwachung in der Gaststätte plant, ist genau abzuwägen, ob und inwiefern er dies datenschutzkonform gestalten kann. Schauen wir uns diese Thematik also etwas genauer an:
Datenschutzgrundrecht
Nach Art. 1 Abs. 2 DSGVO dient das Datenschutzgrundrecht dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen auf Datenschutz aus Art. 8 der EU-Grundrechtscharta.
Persönlichkeitsrechte
Menschen besuchen Restaurants, Cafés etc. für sowohl geschäftliche als auch private Zwecke. Je nach dem Zweck des Besuches verhalten sich die Gäste demnach mehr oder weniger so, wie sie es möchten und unterhalten sich, worüber sie möchten. Eine Überwachung könnte dazu führen, dass sich die Besucher durch einen Überwachungsdruck eingeschränkt fühlen und sich nicht frei und ungezwungen verhalten.
Erste Schlussfolgerung
Da ein Gaststättenbetreiber bei Einsatz der Videoüberwachung Gefahr läuft, Grundrechte und auch die Vorgaben der DSGVO zu verletzen, ist also davon abzuraten.
Überwachung der Beschäftigten
Dies gilt genauso für die Bereiche, in denen sich Beschäftigte aufhalten und von Kameras erfasst werden könnten. – Mit Bezug zur Mitarbeiterüberwachung allgemein haben wir uns in diesem Beitrag beschäftigt. – Das bedeutet auch, dass der Küchen-, Bar-, Erholungsbereich und etwaige andere Bereiche, in denen sich das Personal aufhalten könnte, in der Regel nicht überwacht werden dürfen. Beachtet ein Verantwortlicher dies nicht, läuft er auch hier Gefahr, gegen die DSGVO zu verstoßen.
Toilettenbereich
Wenn ein Gaststättenbetreiber die Frage stellt, ob er im Toilettenbereich Kameras installieren kann, beantwortet eine Datenschutzaufsichtsbehörde diese Frage mit einem klaren Nein. (2.2.3., Seite 11, Orientierungshilfe Videoüberwachung
durch nicht-öffentliche Stellen). Die Begründung ist, dass eine Videoüberwachung im Toilettenbereich zusätzlich einen Eingriff in die Intimsphäre einer Person darstellt.
Ausnahmen
Eine Gaststätte, Café o. Ä. besteht meist nicht nur aus dem Raum, in dem sich die Gäste aufhalten. Diese sollten frei von Kameras sein. Aber es gibt Bereiche, in denen der Einsatz von Videoüberwachung gerechtfertigt sein kann:
Tresorbereich
So kann es auch sein, dass wichtige Dokumente oder Geld im Restaurantbüro aufbewahrt wird. Eventuell bewahrt der Gaststättenbetreiber Bar-/Wechselgeld in einem Tresor auf. Um ein unbefugtes Öffnen des Tresors zusätzlich mit einer PIN o. Ä. zu schützen, entscheidet er sich ggf. dafür, den Tresor zusätzlich mit einer Videoüberwachung zu schützen. Hierbei handelt es sich um einen vertretbaren Grund für eine Videoüberwachung. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ausschließlich der Tresor und nicht das Umfeld erfasst wird.
Kassenbereich
Oftmals steht die Kasse im Bar- oder Bestellbereich in einem Gastronomiebetrieb. Wie auch beim Tresor besteht seitens des Betreibers ein berechtigtes Interesse, den Kasseninhalt vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Allerdings ist es auch bei der Überwachung der Kasse wichtig, zu vermeiden, dass Gäste erfasst werden. Nicht nur die Erfassung dieser ist zu vermeiden, sondern auch die der Beschäftigten.
Außerhalb der Geschäftszeiten
Die Wahrscheinlichkeit, dass es während der Geschäftszeiten eines Gastronomiebetriebes zu einem Verbrechen kommt, ist geringer als zu Ruhezeiten. Möchte ein Café-Inhaber also außerhalb der Geschäftszeiten mithilfe von Videoüberwachung zur Sicherheit seines Betriebes beitragen, kann hier das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung dienen. Allerdings dies auch mit Einschränkungen: Bringt er die Kamera im Außenbereich an bzw. erfasst sie eventuell Personen außerhalb des Betriebsbereiches, muss der Verantwortliche darauf achten, dass er keine öffentlichen Bereiche und damit vorbeigehende Personen erfasst.
Bußgeld, Urteil
Eine datenschutzwidrige Videoüberwachung kann zu einem erheblichen Bußgeld führen. So geschah dies im Fall von notebooksbilliger.de AG. Der Pressemitteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen zufolge hatte das Unternehmen seine Beschäftigten ohne Rechtsgrundlage über mindestens zwei Jahre per Video überwacht (Link).
Vom AG Hamburg-Mitte stammt ein Urteil vom 22.04.2008 (4 C 134/08). Ja, es stammt von 2008, als die DSGVO noch nicht anzuwenden war. Damals fand das BDSG a. F. Anwendung. Dennoch hat es auch für die heutige Zeit Relevanz. In diesem Fall ging es u. a. um die Videoüberwachung des Gastronomiebereiches. Diesbezüglich urteilte das Gericht, dass dabei die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Demnach haben die Gäste und auch die Beschäftigten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht darauf, „[…] sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu können […]“. Wer sich das Urteil ansieht, wird feststellen, dass es auch um den Waren- und Kassenbereich ging. Damals urteilte das Amtsgericht, dass die Videoüberwachung dieser Bereiche vertretbar sei.
Hilfestellungen der Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Datenschutzaufsichtsbehörden stehen der Videoüberwachung im Gastronomiebereich generell kritisch gegenüber. Bei der Videoüberwachung werden personenbezogene Daten verarbeitet, die u. a. sehr sensibler Natur sein können. Um Einrichtungen dabei zu unterstützen, eine etwaige Videoüberwachung DSGVO-konform zu gestalten, haben die Aufsichtsbehörden Hilfestellungen gegeben. In dem Sinne stellte die Datenschutzkonferenz eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen zur Verfügung (Link). Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat eine Ausarbeitung veröffentlicht: „Videoüberwachung des Gewerbebetriebs“. Der Tätigkeitsbericht 2022 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein geht unter Punkt 5.13.1 u. a. erwähnend auf das Thema der Videoüberwachung in der Gastronomie ein.
Fazit
Es ist von Vorteil, zu beobachten, ob es neue, richtungsweisende Veröffentlichungen der Datenschutzaufsichtsbehörden oder Gerichtsentscheidungen zum Thema Videoüberwachung gibt, wenn man selbst Videoüberwachung betreibt. So können Sie als Verantwortlicher möglichst Schadensersatzansprüche, Abmahnungen und Bußgelder vermeiden. Des Weiteren empfehlen wir, bei geplanter Videoüberwachung zu betrachten, ob und inwiefern dabei ein zu gravierender Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen stattfinden könnte. Hierbei können eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO und eine Interessenabwägung helfen. Zu prüfen ist dabei u. a., ob eine mildere Maßnahme, die sich weniger invasiv auf die Rechte der betroffenen Personen auswirkt, gleich wirksam ist. – Übrigens: Selbst, wenn die Mindestanzahl der Beschäftigten, die ständig personenbezogene Daten verarbeiten, nicht erreicht ist (siehe § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG), führt die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung dazu, einen Datenschutzbeauftragten benennen zu müssen. –
Neben der Frage der Rechtsgrundlage muss ein Verantwortlicher auch die sonstigen Datenschutzbestimmungen beachten. Danach sind beispielsweise Datenschutzhinweise zu erstellen und den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht am besten mit den von den Aufsichtsbehörden vorgeschlagenen Hinweisschildern zur Videoüberwachung. Beim Ausfüllen dieser amtlichen Muster beraten wir Sie gern.
Wichtig sind auch ein Löschkonzept und die Beachtung etwaiger Löschfristen (die Datenschutzkonferenz betrachtet eine Aufbewahrungsdauer etwaiger Aufnahmen von 72 Stunden als vertretbar, ggf. länger bei Feiertagen, Urlaubszeiten o. Ä.). Berechtigungsregelungen, die festlegen, wer in welchen Fällen auf die Aufzeichnung zugreifen darf, sind nötig. Ein Verantwortlicher sollte das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten entsprechend aktualisieren. Auch dürfen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nicht fehlen. Sofern Dienstleister zum Einsatz kommen, ist es ggf. notwendig, Auftragsverarbeitungsverträge gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen. Gern unterstützen wir Sie als externe Datenschutzbeauftragte oder im Zuge der Beratung zum Datenschutz. Kontakten Sie uns für ein kostenfreies Erstgespräch, anhand dessen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot erstellen können.