Hinweise zur Videoüberwachung

Hinweise zur Videoüberwachung

Die Videoüberwachung ist ein beliebtes Mittel, um Grundstücke vor Vandalismus, Diebstahl und sonstigen Straftaten zu schützen oder von solchen Taten abzuschrecken. Dabei wird dann allerdings nicht nur das Eigentum geschützt, sondern es kann auch vorkommen, dass Personen erfasst werden. Als Folge verarbeitet ein Verantwortlicher dann personenbezogene Daten und er muss die Betroffenen auf diese Verarbeitung hinweisen. Wie müssen diese Hinweise zur Videoüberwachung gestaltet sein? Was ist dabei zu beachten? Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.

Personenbezogene Daten bei der Videoüberwachung

Bei den im Zuge der Videoüberwachung erfassten personenbezogenen Daten reden wir nicht vom Namen einer Person, deren Adresse oder dem Geburtsdatum, sondern von der Aufnahme einer Person selbst. Zu einer Aufnahme einer Person kann es schnell kommen. Auf dem Firmengelände braucht eine Person sich nur mal soeben – wenn auch kurz – im von der Kamera erfassten Bereich aufhalten oder sozusagen durchlaufen. Bei den personenbezogenen Daten hier handelt es sich u. a. um das Aussehen der Person, den Gang, die Körperhaltung, eventuell eine bestimmte Art der Gestikulation oder einer Angewohnheit, wenn eine Person den Weg durch den Erfassungsbereich beispielsweise täglich zur selben Tageszeit nimmt etc.

Informationspflichten und Gestaltung dieser

Setzt ein Verantwortlicher Videoüberwachung ein, so treffen ihn Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO. Betroffene Personen müssen die Möglichkeit haben, sich über die Videoüberwachung informieren zu können, bevor sie von der Kamera erfasst werden. Wie aber kann ein Verantwortlicher dies in einem solchen Fall umsetzen?

Variante 1: Videoüberwachungspiktogramm mit ausführlicher Datenschutzinformation

Die eine Option ist, mit einem Schild auf die Videoüberwachung hinzuweisen und gleich die ausführliche Datenschutzinformation für die Betroffenen bereitzustellen. So können sich diese ohne Zwischenschritt über diese Verarbeitungstätigkeit informieren.

Variante 2: Videoüberwachungspiktogramm mit kurzer, stichpunktartiger Datenschutzinformation

Eventuell ist dies die Variante, die zu bevorzugen ist. Betroffene werden auch hier mithilfe eines Piktogramms auf die Videoüberwachung hingewiesen. Anstelle der ausformulierten und ggf. mehrere Seiten langen Datenschutzinformation werden den Betroffenen die wichtigsten Informationen kurz und bündig in Stichpunktform zur Verfügung gestellt. Nicht fehlen dürfen hier folgende Informationen:

1) Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, ggf. seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten, sofern einer benannt ist.

2) Zwecke des Einsatzes der Videoüberwachung.

3) Art der Videoüberwachung und verarbeitete Daten (z. B. Unterschiede bei Videoüberwachung per Aufnahme oder Wärmebildkamera).

3) Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung.

4) Speicherdauer.

5) Empfänger der bei der Videoüberwachung erfassten Daten mit zusätzlicher Erwähnung, sofern diese Daten außerhalb der EU, beispielsweise in einem unsicheren Drittland, verarbeitet werden.

6) Weiterführende Hinweise dazu, wie betroffene Personen auf die ausführliche Datenschutzinformation zugreifen können (Link-Adresse, QR-Code etc.).

Weitere Datenschutzdokumentation

Zu beachten ist, dass nicht nur externe Personen auf die Videoüberwachung hinzuweisen sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass Beschäftigte von der Videoüberwachung erfasst werden, ist hoch. Das bedeutet, in der Datenschutzinformation für Beschäftigte ist darüber zu unterrichten. – Übrigens ist zu beachten, dass ein Verantwortlicher vermeiden sollte, dass Beschäftigte während ihrer Ruhe- bzw. Pausenphasen erfasst werden. –

Wie auch bei allen anderen Verarbeitungsvorgängen, bei denen ein Verantwortlicher personenbezogene Daten erfasst, ist die Videoüberwachung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu erfassen. Des Weiteren ist die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO empfehlenswert. Auch sollte ein Verantwortlicher das Berechtigungs- und Löschkonzept in Bezug zu dieser Thematik ergänzen. Das bedeutet, u. a. zu regeln, wer auf die Aufnahmen zugreifen darf und wie die Aufnahmen wann gelöscht werden. Natürlich darf auch die Implementation  und die Dokumentation angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zur Datensicherheit und zum -schutz nicht fehlen. Werden externe Dienstleister herangezogen, sind ggf. Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen.

Falls ein Verantwortlicher Videoüberwachung einsetzt, ist der Fall individuell zu betrachten, inwiefern sowohl die oben genannten als auch eventuelle weitere datenschutzrechtliche Dokumentationen notwendig sind.

Pflichteinhaltung und positive Außenbildwirkung

Weist ein Verantwortlicher betroffene Personen auf die Videoüberwachung hin, bevor sie davon erfasst werden, kommt er nicht nur seinen gesetzlichen Pflichten nach. Indirekt – wenn auch nicht mit offensichtlicher, sofortiger oder direkt messbarer Wirkung – demonstriert er auch, dass er sich seiner Pflichten als Unternehmen, Behörde, Verband, Krankenhaus, Ladenbesitzer etc. gemäß der DSGVO bewusst ist und sie umsetzt. Dies kann von Authentizität zeugen, Respekt und folglich auch ein positives Außenbild erzeugen.

Weiterführende Informationen

In früheren Beiträgen haben wir das Thema „Videoüberwachung“ mit Blick auf anderen Aspekten ebenfalls schon behandelt. Lesen Sie sich diese Beiträge gern durch, um weitere Informationen zu erhalten:

Videoüberwachung in Gaststätten

Ist Mitarbeiterüberwachung erlaubt?

Überwachung des Firmengeländes

Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden haben Orientierungshilfen zur Verfügung gestellt:

Videoüberwachung des Gewerbebetriebs des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Punkt 5.13.1 im  Tätigkeitsbericht 2022 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (Hier wird u. a. erwähnend auf das Thema der Videoüberwachung in der Gastronomie eingegangen.)

Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz

Fazit

Nun können sich Prüfungen und die Erstellung datenschutzrechtlich relevanter Dokumente als umfangreich und zeitaufwendig gestalten. Bei der Bewältigung der Dokumentation können wir behilflich sein und Sie unterstützen und beraten. Kontaktieren Sie uns gern dazu.

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