Dashcam im Firmenwagen

Dashcam im Firmenwagen

Es kann sehr hilfreich sein, wenn eine Person ihre Unschuld bei einem Verkehrsunfall mithilfe von Aufnahmen einer Dashcam beweisen kann – vorausgesetzt, die Aufnahmen werden anerkannt. So empfindet es sicherlich auch so mancher Verantwortlicher als eine Absicherung, eine Dashcam im Firmenwagen einzusetzen. Möglicherweise gibt es sogar eine ganze Fahrzeugflotte, die mit solchen Kameras ausgestattet ist.

Nun stellen sich aber die Fragen, ob der Einsatz derartiger Kameras datenschutzrechtlich überhaupt zulässig ist und wenn nicht, ob die Aufnahmen zu Beweiszwecken vor Gericht dennoch verwendet werden können. Schließlich handelt es sich bei diesen Kameras um eine spezielle Form der Videoüberwachung. Dabei überwacht ein Verantwortlicher nicht nur – wenn auch indirekt – die Personen, die die anderen Fahrzeuge führen, sondern auch jegliche Personen, die sich im Erfassungsbereich der Dashcam befinden, wie beispielsweise unbeteiligte Passanten.

Kann ein Verantwortlicher den Einsatz einer Dashcam im Firmenwagen also datenschutzkonform gestalten? Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.

Rechtsgrundlage

Auch bei der Aufzeichnung mithilfe einer Dashcam kommt es zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich aufgrund einer Rechtsgrundlage verarbeitet werden. – Mehr zum Thema der Rechtsgrundlagen können Sie hier nachlesen. –

Zweck des Dashcam-Einsatzes

Es gilt also, zu ermitteln, welchem Zweck der Einsatz einer Dashcam im Firmenwagen dient. Die Zwecke können vielfältig sein. Sie können von Diebstahlschutz im ruhenden Fahrzeug bis zur Beweissicherung bei etwaigen Verkehrsunfällen reichen. – Hierbei ist übrigens zu beachten, dass der Richter bei Verhandlungen die Aufnahmen aufgrund eines möglichen Datenschutzverstoßes seines Erachtens nach möglicherweise nicht anerkennt. Allerdings gibt es eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes, welches unabhängig von der Frage, ob die Dashcam-Aufnahmen datenschutzwidrig entstanden sind, diese gleichwohl als Beweismittel anerkennt. Es wurde also kein Beweisverwertungsverbot angenommen (mehr dazu hier und hier). Und selbst wenn die Aufnahmen doch anerkannt werden, können sie eventuell dennoch ein separates datenschutzrechtliches Bußgeldverfahren nach sich ziehen. – Von daher empfehlen wir, genau abzuwägen, inwiefern tatsächlich die Notwendigkeit eines Dashcam-Einsatzes im Firmenwagen besteht und auf die konkrete technische Ausstattung der Dashcam zu achten.

Auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit äußerte sich in seinem 2022-Tätigkeitsbericht zu diesem Thema, demnach ist „der Betrieb einer Dashcam in einem Kraftfahrzeug zur Dokumentation von Unfallhergängen oder dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer:innen […] nur anlassbezogen zulässig. Bei einem anlasslosen Dauerbetrieb einer Dashcam im Straßenverkehr droht ein empfindliches Bußgeld.“

Beachtung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Um eine Dashcam datenschutzkonform einzusetzen, ist zu beachten, dass die Grundsätze der Datenverarbeitung eingehalten werden. – Falls Sie mehr zu den Grundsätzen der Verarbeitung erfahren möchten, können Sie gern diesen Beitrag lesen. – Dabei sollte ein Verantwortlicher sich bemühen, so wenig Daten wie möglich mithilfe einer Dashcam zu erheben (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO).

Maßnahmen für einen datenschutzkonformen Einsatz

Eine Möglichkeit, den Einsatz von Daschcams in Firmenwagen möglichst datenschutzkonform zu gestalten, besteht darin, den Aufnahmeanlass, die Aufnahmezeit und die Speicherzeit der Aufnahmen zu minimieren. Manche Dashcam-Typen ermöglichen die dauerhafte Speicherung der Aufnahmen beispielsweise im Fall eines vermuteten Unfalls, indem sie mittels Beschleunigungssensor bei einer abrupten Geschwindigkeitsänderung, wie sie für einen Unfall typisch ist, die Aufnahme von wenigsten Sekunden vor und nach dem Ereignis dauerhaft speichern. So ist eine entsprechende Einstellung empfehlenswert, die nicht das komplette Verkehrsgeschehen dauerhaft speichert. Kommt es zu keinen auffälligen Ereignissen, so sollte sie die bisherigen Aufnahmen möglichst zeitnah überschreiben, um auch die Aufbewahrungszeit zu minimieren. So hält der jeweilige Verantwortliche dann auch Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO, den Grundsatz der Speicherbegrenzung, ein.

Zur Aufbewahrungsdauer äußerte sich auch schon die sächsische Datenschutzbeauftragte. Im Jahrestätigkeitsbericht für 2022  (Seite 74, Punkt 2.2.19) behandelt sie dieses Thema und die möglichen Speicherfristen bei solchen Verarbeitungstätigkeiten. Dem Bericht zufolge hält sie eine Speicherdauer von maximal drei Minuten für angemessen. Danach sollten die Aufnahmen sofort überschrieben werden, sofern kein Anlass für eine dauerhafte Speicherung besteht. Kommt es zu einem Unfall oder einem ähnlichen Ereignis, ist es vertretbar, dass die Aufnahmen zur Dokumentation maximal bis zu 30 Sekunden vor und nach dem jeweiligen Ereignis gespeichert werden. Dann ist es vertretbar, diese Aufnahmen für einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden.

Informationspflichten

Da es auch beim Einsatz von Dashcams in Firmenwagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten kommt, muss der Verantwortliche den betroffenen Personen die Datenschutzinformation für diese Verarbeitung gemäß Art. 13 DSGVO bereitstellen. Bei den betroffenen Personen handelt es sich u. a. um vorbeilaufende und -fahrende Personen. Im fahrenden Zustand ist es wohl unmöglich, die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu unterrichten. Es lässt sich daher vertreten, dass in dieser Situation nach Art. 11 Abs. 2 DSGVO keine Informationspflicht besteht. Ansonsten bietet sich ein entsprechender Hinweis für alle sichtbar im Auto an. So gibt ein Verantwortlicher den betroffenen Personen die Möglichkeit, sich über die Verarbeitung der Aufzeichnungen zu ihnen zu informieren.

Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit

Wie auch bei anderen Verarbeitungsprozessen, im Zuge derer ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, ist auch beim Dashcam-Einsatz für die Sicherheit und den Schutz der personenbezogenen Daten zu sorgen. Das bedeutet, dass also zu betrachten ist, wo die Aufzeichnungen gespeichert werden. Falls ein USB-Stick oder eine Speicherkarte im Fahrzeug zur Sicherung der Daten dient, ist eine Verschlüsselung der Daten sicherzustellen. Überträgt die Dashcam die Aufzeichnungen in die Cloud, sind hier ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Drittlandübermittlung

Damit wären wir auch wieder bei der Problematik einer etwaigen Drittlandübermittlung der Aufnahmen. Wenn ein Verantwortlicher also die Cloud eines Dienstleisters nutzt, ist neben einem etwaigen Standort in der EU auch eine mögliche Übermittlung personenbezogener Daten in ein gemäß der DSGVO unsicheres Drittland zu untersuchen. Dabei stellen sich also u. a. Fragen dazu, inwiefern der Dienstleister die Daten in der Cloud möglicherweise von der EU in nicht-EU-Server-Standorte auslagert. Auch ist zu prüfen, inwiefern eine Verschlüsselung, Pseudonymisierung oder Anonymisierung dieser Daten möglich ist, um einen unbefugten Drittlandzugriff zu vermeiden.

– In unserem Beitrag „EU-US Privacy Shield: Hilfe für Unternehmen?“ gehen wir näher auf das Thema der Drittlandübermittlung von Daten ein. –

Auftragsverarbeitungsvertrag

Es ist auch das Vertragsverhältnis zu betrachten und inwiefern ein etwaiger Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen ist. – Wann bei einem Vertragsverhältnis eine Auftragsverarbeitung vorliegt, können Sie hier erfahren. –

Die angesprochenen Pflichten sind nicht abschließend. Des Weiteren ist es notwendig, auch ein aktuelles Berechtigungskonzept umzusetzen, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten um den Dashcam-Einsatz zu ergänzen oder auch Prozesse für die Bearbeitung von Betroffenenrechten zu implementieren und das Verhalten im Fall eines möglichen Datenschutzvorfalles zu regeln.

Fazit

Es ist ein kleines Gerät, welches entsprechend an der Windschutz- und/oder Heckscheibe angebracht oder gar bereits eingebaut ist. Dieses kleine Gerät zieht eine Reihe aus datenschutzrechtlicher Sicht zu klärende Aspekte nach sich. Zur datenschutzkonformen Umsetzung des Dashcam-Einsatzes in Firmenwagen können wir Sie beraten und unterstützen. Kontaktieren Sie uns also gern noch heute für ein unverbindliches Angebot.

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