Beeinträchtigende Folgen aufgrund von Profiling

Beeinträchtigende Folgen aufgrund von Profiling

Im Kreditvergabesystem verwenden Banken mit Vorliebe die Score-Bewertungen der SCHUFA, die als Profiling definierbar ist, um schnellstmöglich festzustellen, ob ein Bewerber kreditwürdig ist … Damit sind wir dann auch schon beim Problem: Es ergeben sich schließlich beeinträchtigende Folgen aufgrund von Profiling. Hierzu urteilte nun auch der EuGH.

Im Folgenden erfahren Sie mehr.

EuGH-Urteil zur Rechtssache C-634/21 – Was war passiert?

Eine betroffene Person hatte sich um einen Kredit beworben, der aber nicht gewährt wurde. Als Folge dessen verlangte die betroffene Person Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und anschließend die Löschung gemäß Art. 17 DSGVO von den Daten, die die Person als unrichtig befand. Da die Bank ihre Ablehnung auf den Daten der SCHUFA stützte, machte die betroffene Person bei der SCHUFA Gebrauch von ihren Rechten gemäß der DSGVO. Die SCHUFA beantwortete die Auskunftsanfrage allerdings sehr allgemein, ohne tatsächlich die Anforderungen einer Auskunftsbeantwortung zu beachten. Demnach teilte die SCHUFA lediglich mit, wie hoch der Score-Wert war und wie dieser berechnet wurde. Wie die Score-Wertberechnung im Detail aussieht, erklärte die SCHUFA jedoch nicht. – In diesem Beitrag haben wir das Thema behandelt, was bei einer Beantwortung einer Betroffenenanfrage u. U. enthalten sein muss. –

Von Art. 15 DSGVO …

Weshalb die SCHUFA solch eine allgemeine Auskunft gab, lässt sich anhand des BGH-Urteils von 2014 vermuten (Az.: VI ZR 156/13: In 2014 urteilte der BGH, dass eine Auskunftei ihre Score-Formel nicht offenlegen müsse. Nun trat 2018 allerdings die DSGVO in Kraft. In dieser finden wir unter Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO folgende Festlegung: „[…] das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling […]“ zieht nach sich, dass der betroffenen Person „[…] aussagekräftigte Informationen über die involvierte Logik […]“ darzulegen sind.

… zu Art. 22 DSGVO

Weiterführend lesen wir in Art. 22 Abs. 1 DSGVO, eine „[…] betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“ Da hier auch nicht Art. 22 Abs. 2 DSGVO i. S. v. Art. 6 Abs. 1 lit. a), b) oder c) DSGVO zutrifft, setzt dieser Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht außer Kraft.

Beeinträchtigende Folgen aufgrund von Profiling

Dass diese Art von Profiling beachtliche Folgen für die betroffene Person hatte, ist erkennbar: Der gewünschte Kredit war ihr schließlich nicht gewährt worden – und sich für einen Kredit zu bewerben ist nicht zwangsläufig eine alltägliche Sache.

Weitere Folgen können darin bestehen, dass aufgrund eines möglicherweisen falschen Profilings der Versicherungsbeitrag höher ausfällt als erwartet.

Fällt eine SCHUFA-Bewertung nicht aus wie erwartet, so kann es auch sein, dass eine Wohnung nicht an einen Wohnungssuchenden vermietet wird.

Fazit

Bisher waren die Bewertungen der SCHUFA relativ nebulös. Da Bürger aber in vielen Fällen dazu gezwungen waren, die Dienste der SCHUFA in Anspruch zu nehmen und es keine Wahlmöglichkeit gab, nahm man dies eben hin. – Weiterführend erhebt sich dabei der Gedanke, inwiefern das Geschäftsmodell der SCHUFA inzwischen noch vertretbar ist. Wie rechtfertigt sie die zahlreichen Verarbeitungen personenbezogener Daten, die nicht zur Vertragserfüllung notwendig sind? Wird es womöglich vielleicht sogar in Zukunft Konkurrenz geben? … Dies ist allerdings möglicherweise einen separaten Beitrag wert. –

Falls Sie in Ihrem Unternehmen Verfahren einsetzen, die als Profiling eingestuft werden können, und Unterstützung und Beratung zum Datenschutz wünschen, kontaktieren Sie uns gern.

E-Mail

Schreiben Sie uns eine E-Mail.

Kontakt

Kontaktieren Sie uns.