So viele Daten wie nötig verarbeiten
Einer der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Ein Verantwortlicher darf also so viele Daten, wie nötig verarbeiten, um den jeweiligen Zweck einer Verarbeitung zu erfüllen. Umgekehrt wird verlangt, dass der Verantwortliche so wenig Daten wie möglich verarbeitet.