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Cookies – Bußgelder beim Einsatz vermeiden
Bei Webseitenbetreibern ist es immer ein Ziel, mithilfe von Cookies Daten über die Besucher zu sammeln. Wir zeigen zu vermeidende Beispiele, um Bußgelder beim Einsatz von Cookies zu umgehen.
Die Funktion der Cookies
Als Cookies beschreibt man in der IT-Sprache kleine Textdateien. Diese können eine Vielzahl an Informationen liefern. Solche Informationen können sein, wie lange sich jemand auf einer Webseite aufhält, von wo man auf den Server zugreift etc. Gespeichert wird ein Cookie auf einem digitalen Gerät; das, mit welchem man die jeweilige Webseite aufruft. So kann der Webseitenbetreiber mit einem entsprechenden Cookie dann unter anderem auch feststellen, ob dies der erste Besuch auf der Webseite ist.
Im Voraus gesetzte Häkchen bei Cookie-Einstellungen
Als Webseitenbetreiber sollte man darauf achten, es dem Webseitenbesucher auf möglichst einfache Art und Weise zu ermöglichen, den Einsatz von Cookies abzulehnen. Nach einem Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2019 ist es nicht zulässig, das Kästchen des jeweiligen Cookies voreingestellt anzukreuzen. Somit müsste der Besucher dem nur noch zustimmen oder die Häkchen selbst entfernen, sofern er den Einsatz der Cookies ablehnt. Man könnte also annehmen, dass es als Einwilligung zu zählen wäre, wenn der Besucher nur noch den Einsatz der voreingestellten Cookies bestätigt. Damit liegt man jedoch nach Art. 7 DSGVO i. V. m. ErwG 32 DSGVO falsch. Die korrekte Variante wäre, die Kästchen zum Ankreuzen leer zu lassen, sodass der Besucher explizit dem Einsatz der Cookies zustimmen muss.
Unzumutbarkeit
Zum einen ist es unzulässig, die Häkchen bei den Cookies voreinzustellen, zum anderen ist es eine sogenannte Steigerung dieser, den Besucher einer Internetseite mit einer Myriade schon angekreuzter Cookie-Einstellungen sozusagen zu erschlagen. Es grenzt dann fast schon an Unzumutbarkeit, wenn man diese lange Liste durchkämmen und die Häkchen einzeln entfernen muss.
Koppelungsverbot
Salopp ausgedrückt könnte man das vorausgegangene Beispiel auch als Zwang interpretieren: Entweder man stimmt den schon gesetzten Cookies zu und spart sich Arbeit und Frust oder man muss sie eben alle manuell entfernen. Man könnte dies als Beispiel des Kopplungsverbots gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstehen – die Einwilligung zum Einsatz der Cookies wird erzwungen, obwohl sie eigentlich nicht zwingend nötig sind, um sich die Webseite anzusehen. Ein weiteres Beispiel ist, wenn man entweder der Verwendung der Cookies zustimmt oder man sich beispielsweise einen Artikel nicht durchlesen kann. Es gibt auch Webseiten, auf denen man die Wahl hat, die Cookies zu akzeptieren oder ein Abo zu buchen.
Zustimmung durch Nutzung
Eine für beide Seiten einfache Variante ist ein Banner, der bei Besuch der Webseite auftaucht mit der Information, dass man Cookies einsetze und der Besucher der Webseite diesen durch weitere Nutzung dieser Seite zustimme. Auch diese Variante ist Bußgeld-würdig, da hier keine explizite Zustimmung zum Einsatz der Cookies gegeben worden ist.
Bußgelder vermeiden
Es ist zu vermerken, dass es als Zustimmung zum Einsatz von Cookies gilt, wenn der Webseitenbesucher diese aktiv ankreuzt und der Nutzung zustimmt, ohne dass dies an irgendwelche Bedingungen gebunden ist. Daten dürfen erst gesammelt werden, wenn der Besucher diesen zugestimmt hat.
Sie möchten Cookies auf Ihrer Webseite korrekt einsetzen und Bußgelder vermeiden? Rufen Sie uns an – wir helfen gern.
Sie wünschen diese und mehr Informationen zum Thema Cookies in kompakter Form? Kein Problem. Unter folgendem Link können Sie sich das Video hierzu ansehen: