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Corona und Gesundheitsdaten im Beschäftigungsverhältnis – Teil II
Das Thema Corona hält weiterhin die Welt in Atem. Dabei ergeben sich immer wieder neue Fragen bezüglich Corona und Datenschutz. Im vorhergegangenen Beitrag beschäftigten wir uns mit einer ersten Auswahl solcher Fragen („Corona und Gesundheitsdaten im Beschäftigungsverhältnis – Teil I„). Folgend beantworten wir weitere Fragen in unserem Beitrag Corona und Gesundheitsdaten im Beschäftigungsverhältnis – Teil II.
Antworten zum Beschäftigtendatenschutz
Auch wenn wir ein paar Fragen zu diesem Thema bereits beantworten konnten, so ergeben sich doch immer wieder weitere.
Wie lange dürfen Daten, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erfasst worden sind, gespeichert werden?
Es besteht für brandenburgische Unternehmen unter anderem die Pflicht, Besucherdaten gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zu erfassen. Sie dienen dazu, eventuell Infektionsketten zu erfassen, falls sich ein Beschäftigter oder Besucher als auf Corona positiv getestet herausstellen sollte. Diese Daten sind nach vier Wochen zu löschen, ohne dass ein Verantwortlicher sie für andere Zwecke nutzt.
Falls ein Beschäftigter eine Liste mit Kontakten erstellen muss, um die Kontakte über eine mögliche Corona-Infektion zu informieren, ist diese zu löschen, sobald alle Personen, die sich auf diese Liste befinden, die nötige Information erhalten haben (sofern sie sich nicht schon in Quarantäne befinden), spätestens aber nach zwei Wochen. Zu betonen ist hierbei allerdings, dass es zu dieser Frage bisher keine Rechtsprechung zu geben scheint.
Darf der Arbeitgeber fragen, ob ein Beschäftigter einer Risikogruppe angehört oder an Vorerkrankungen leidet, die die von Corona ausgehende Gefahr erhöhen könnten?
Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage, die solch eine Frage eines Arbeitgebers rechtfertigen kann. Die Begründung, dass er vorzugsweise diese Personen schützen möchte, ist lobenswert, rechtfertigt aber nicht die Frage. Anders verhält es sich damit, wenn der Beschäftigte solche Informationen von sich aus preisgibt, bspw. um bevorzugt die Möglichkeit für Heimarbeit zu bekommen.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass sich ein Beschäftigter die Corona-Warn-App auf dem Mobiltelefon installiert?
Es ergibt sich keine Zulässigkeit, dass der Arbeitgeber die Installation der Corona-Warn-App auf dem Mobiltelefon verlangen darf. Handelt es sich um ein privates Mobiltelefon, entfällt diese Möglichkeit. Zum einen, da der Arbeitgeber keinerlei Kontrollrechte in Bezug zum privaten Mobiltelefon hat. Zum anderen würde dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre und Verletzung des Persönlichkeitsrechts bedeuten. Auch wenn es sich um das mobile Diensttelefon handelt, wäre eine Anordnung vom Arbeitgeber, die App zu installieren, fragwürdig. Schon aus dem Grund, da die Möglichkeit besteht, dass man es auch im Privatleben bei sich trägt, worin ein Zugriff des Arbeitgebers nicht erlaubt ist. Anders argumentieren lässt es sich ggf., wenn der Arbeitnehmer das Diensttelefon ausschaltet, wenn er nicht arbeitet. Allerdings wird hierbei wiederum der Nutzen eingeschränkt, da der Arbeitnehmer in der Freizeit in Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person kommen kann, was dann auf dem Diensttelefon wiederum nicht erfasst wird.
Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, von einem Beschäftigten zu verlangen, dass dieser sich impfen lässt?
Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, eine Impfung gegen Corona zu verlangen. Der Grund hierfür ist, dass dies ein unerlaubter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen würde.
Fazit
Bei diesem Thema werden sich mit Sicherheit weiterhin Fragen im Zusammenhang mit Datenschutz ergeben. Auch gibt es verschiedene Meinungen und kaum Rechtsprechungen dazu. Weiteres können Interessenten gern unter bspw. folgenden Links – die Liste an Links ist keinesfalls vollständig – erfahren:
„Beschäftigtendatenschutz in Zeiten des Corona-Virus“ des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz:
https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/beschaeftigtendatenschutz-corona/
„FAQ zu Datenverarbeitungen unter der besonderen Situation der Corona-Epidemie“ des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
„FAQ Corona: Beschäftigtendatenschutz des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-corona/
„Datenschutz in Zeiten von Covid-19“ des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
https://datenschutz-hamburg.de/pages/corona-faq
„FAQs zu Fragen und Maßnahmen des Arbeitgebers zum Schutz vor Corona-Infektionen“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:
Wir haben die Kompetenzen, Ihnen im Bereich des Datenschutzes auch auf juristischer Ebene helfen zu können. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.
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Update 1
Inwischen gibt es seit dem 15. September 2021 eine geänderte Verordnung: die Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 3. SARS-CoV-2-UmgV).
Update 2
Aufgrund der geänderten Pandemielage empfehlen wir, die aktuellen Versionen der gültigen Verordnungen und Gesetze zu überprüfen. Dies insofern, dass diese für ehemals möglicherweise zulässige Fragen (für bestimmte Branchen) keine Rechtsgrundlage mehr bieten.