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Datenschutz und E-Mail-Werbung
Nein, dies wird kein Beitrag dazu, unter welchen Umständen ein Verantwortlicher Werbung per E-Mail versenden darf. Vielmehr möchten wir beleuchten, welche Verbindung zwischen Datenschutz und E-Mail-Werbung insofern besteht, als schon die E-Mail-Adressen sehr oft personenbezogene Daten darstellen und in Verbindung mit bestimmten Themen und Interessen sogar besondere Kategorien von personenbezogenen Daten darstellen können (z. B. Newsletter einer Partei, zu bestimmten Krankheiten). Somit sind Werbe-E-Mails nur mit einer Einwilligung datenschutzkonform. Eine Annahme eines berechtigten Interesses an dieser Form der Werbung steht die gesetzliche Wertung von Werbe-E-Mails als belästigende Werbung in § 7 UWG – mit engen Ausnahmen – entgegen.
Beispielszenario
Stellen wir uns also vor, ein Kunde bestellt in einem Online-Shop. Einen Moment später erhält er die E-Mail zur Bestellbestätigung mit u. a. Informationen zum bestellten Artikel, dem Preis und die Mehrwertsteuer sowie Hinweisen zu weiteren Artikeln anderer Kategorien, die aktuell im Ausverkauf sind. Eine Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO i. V. m. Art. 7 DSGVO für die enthaltene Werbebotschaft holte der Online-Shop-Betreiber dabei aber nicht ein. – Die E-Mail-Werbung wäre übrigens nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig gewesen. Werbung in einer Bestellbestätigung ist nach einer Entscheidung des BGH eine unzulässige Werbung (Az.: VI ZR 134/15). –
Finden Sie die Fehler
Der erste Fehler besteht darin, dass der Online-Shop-Betreiber personenbezogene Daten zu Werbezwecken unrechtmäßig verarbeitet hat. – Mehr zu Rechtmäßigkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie hier lesen. – Bei der unrechtmäßigen Verarbeitung geht es in diesem Fall darum, dass er die Daten des Kunden über die Bestellbestätigung hinaus verarbeitet werden. Es wird die E-Mail-Adresse und eventuell der Name sowie die Kenntnis des Bestellinhaltes benutzt, um Werbung für weitere Artikel zu senden.
Der zweite Fehler entsteht dabei, dass der Online-Shop-Betreiber die Bestellbestätigung nicht ausschließlich dafür nutzt, die Bestellung zu bestätigen. Diese kann er mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Vertragsabwicklung) und Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Erfüllung gesetzlicher Pflichten, §§ 312f Abs. 2, 312i BGB – Die Bestellbestätigung ist fernabsatzrechtlich vorgeschrieben. -) begründen. Um Werbung zu betreiben, benötigt der Online-Shop-Betreiber jedoch eine Einwilligung, sofern er sich nicht auf die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG berufen kann.
Vermeidung des Charakters von E-Mail-Werbung
Es gibt verschiedene E-Mail-Inhalte, die einer E-Mail auch den Charakter von Werbung verleihen. Bei manchen Inhalten würde ein Verantwortlicher dies vielleicht gar nicht vermuten. Zusammengefasst lässt sich aber sagen, dass jede Maßnahme, die über das Mindestmaß hinausgeht und ein Unternehmen vorteilhaft darstellen soll sowie unmittelbar oder mittelbar den Absatz von eigenen oder fremden Waren oder Dienstleistungen fördern soll, Werbecharakter verleiht. Der notwendige Inhalt einer E-Mail ist beispielsweise, dass ein Online-Shop-Betreiber eine Bestellung bestätigt und auf Widerrufsmöglichkeiten hinweist. Auch kann dies in einer Bestätigung für einen Newsletter liegen oder in der Beantwortung einer allgemeinen Kundenanfrage.
Sobald ein Verantwortlicher im Zuge von beispielsweise den eben genannten E-Mail-Optionen darauf hinweist, dass er der beste Hersteller von Produkt X ist, aufzeigt, welche verschiedenen Produktkategorien aktuell verbilligt zum Angebot stehen oder er bestimmte Auszeichnungen erhalten hat, geht der E-Mail-Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinaus. Folglich kann dies als Werbung gewertet werden und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Empfängers der Werbe-E-Mail.
Mögliche Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO
Im Sinne der DSGVO und wie in diesem Beitrag unter „Finden Sie die Fehler“ schon angedeutet, kann solch eine Werbung ohne Zustimmung nicht nur ein Verstoß gegen § 7 UWG darstellen, sondern auch gegen Abschnitte des Art. 5 Abs. 1 DSGVO: Die betroffene Person erhielt möglicherweise keine Information zu der Verarbeitung ihrer Daten und ihren Rechten gemäß Art. 13 DSGVO und erteilte eventuell auch ihre Einwilligung dafür nicht (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Zudem verarbeitet der werbetreibende Verantwortliche die personenbezogenen Daten für andere Zwecke als zur reinen Bestätigung von z. B. einer eingegangenen Bestellung (Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Schließlich fehlt die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
Mögliche Folgen eines Verstoßes
Noch immer entsteht so manches Mal der Eindruck, dass Verantwortliche sich der Gefahr unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten nicht bewusst sind. Denn auch in diesem Fall können Bußgelder der für den Verantwortlichen zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, Schadenersatzansprüche Betroffener oder Abmahnungen von Anwälten drohen.
Fazit
Verständlich ist es sehr wohl, dass ein Verantwortlicher die Möglichkeiten der Werbung ausschöpfen möchte. Gern beraten wir auch hierbei zur datenschutzkonformen Umsetzung. Kontaktieren Sie uns gern heute für ein unverbindliches Angebot.