Rechte nach Artikel 21 – 23 DSGVO

Art. 21 - 23 DSGVO

Wie in einem der früheren Beiträge zum Thema der Rechte betroffener Personen erwähnt, besitzt ein Betroffener die Hoheit über seine Daten. Dies weitet sich auf das Widerspruchsrecht, auch gegen Profiling, aus. Allerdings gibt es wiederum auch Einschränkungen zu diesen Rechten: wenn Interessen, Freiheiten etc. die Rechte des einzelnen Betroffenen überwiegen. Die Rechte nach Artikel 21 – 23 DSGVO geben nähere Auskunft darüber.

Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO

Eine betroffene Person hat das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen. Dies ist in den folgenden Fällen möglich:

1) Ein Verantwortlicher begründet die Verarbeitung der Daten mit der Wahrnehmung einer erforderlichen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,

2) die Verarbeitung ist zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern die Interessen nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen (dies gilt mit besonderem Augenmerk auf der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern),

3) Profiling, welches ein Unternehmen auf Art. 6 Abs. 1 e) oder f) DSGVO stützen kann, findet statt,

4) Direktwerbung wird betrieben oder

5) ein Verantwortlicher verarbeitet Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungs- oder statistischen Zwecken (ausgenommen, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist).

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO

Eine betroffene Person hat das Recht dazu, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu sein. Dies gilt, sofern die Entscheidung rechtliche Konsequenzen oder erhebliche Benachteiligungen zur Folge haben könnte. Allerdings gilt dies wiederum nicht, wenn dies für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung erforderlich ist, sie einem höhergestellten Gesetz unterliegt oder zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen vonnöten ist.

Beschränkungen gemäß Art. 23 DSGVO

All die Rechte einer betroffenen Person (Art. 13 – 21 DSGVO) können wiederum beschränkt werden. Dafür muss jedoch einer der folgenden Fälle vorliegen:

1) Die einschränkende Maßnahme gewährleistet die nationale Sicherheit,

2) die Verarbeitung dient der Landesverteidigung,

3) die öffentliche Sicherheit wiegt schwerer,

4) sie dient der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, was auch den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit miteinschließt,

5) der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates ist von größerer Bedeutung,

6) die Unabhängigkeit der Justiz und Gerichtsverfahren sind zu schützen,

7) die Daten sind zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe zu verarbeiten,

8) wenn die Daten im Zuge der Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die oberen ersten fünf Situationen genannten Zwecke verbunden zu verarbeiten sind,

9) sofern die betroffene Person oder Rechte und Freiheiten anderer Personen zu schützen sind oder

10) falls zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen sind.

Fazit

Manchmal kann es ein wenig Verwirrung hervorrufen, wenn man alle Einzelheiten zu den Rechten Betroffener beachten muss, auch wenn diese einschränkbar sind. Des Weiteren kann es in Unternehmen zu Unsicherheiten dabei kommen, wie mit Widersprüchen gegen die Datenverarbeitung umzugehen ist. Dabei kann man sich natürlich auf die Beschränkungen der Rechte gemäß Art. 23 DSGVO berufen. Beruft man sich jedoch zu Unrecht darauf, gilt dies wiederum auch als datenschutzwidrig. Wir können Ihnen bei dem Umgang mit diesem Thema helfen: Rufen Sie uns einfach an.

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