Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

Betroffene Personen haben nach Kapitel 3 DSGVO bestimmte Rechte bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. – Mehr zu den Rechten betroffener Personen können Interessierte in diesem Beitrag erfahren. – Wenn nun ein Betroffener an einen Verantwortlichen herantritt, um eines oder mehrerer seiner Rechte nach der DSGVO auszuüben, muss ein Verantwortlicher diesem nachkommen. Dennoch gibt es dabei einige andere Dinge zu beachten, die über die DSGVO hinausgehen. In diesem Beitrag gehen wir näher auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO ein und erklären, was es dabei zu beachten gibt. – Mehr zu diesem Recht finden Sie auch in unserem Beitrag „Rechte nach Artikel 21 – 23 DSGVO„. –

Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

Gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, sofern diese auf Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO beruht. Ein Verantwortlicher hat eine betroffene Person zum schnellstmöglichen Zeitpunkt auf dieses Recht ihrerseits hinzuweisen, also idealerweise bei Stattfinden der ersten Kommunikation (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Zum Schutz der Allgemeinheit nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO kann eine Einrichtung die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. mit der Wahrnehmung einer Aufgabe begründen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die ihr übertragen worden ist.

Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO

Ein Verantwortlicher – dies gilt allerdings nicht für Behörden bei der Erfüllung der ihnen zugeteilten Aufgaben – kann die Verarbeitung personenbezogener Daten damit begründen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat. Dabei hat er abzuwägen, ob eventuell die Interessen oder Grundrechte und -freiheiten des Betroffenen seine überwiegen.

Widerspruch bei Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO

Wenn ein Verantwortlicher Direktwerbung und im Zusammenhang damit Profiling betreibt, wird er dies entweder auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder f) DSGVO machen. Demnach hat eine betroffene Person hier auch ein Widerspruchsrecht bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Ausnahmen, Einschränkungen und Unterbindungen des Rechtes auf Widerspruch

Sowohl die DSGVO als auch das BDSG weisen verschiedene Stellen auf, die dieses Recht auf Widerspruch einschränken oder für nichtig erklären:

Art. 23 Abs. 1 DSGVO

Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO ist es möglich, das Recht auf Widerspruch einer betroffenen Person gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO zu beschränken. Wenn wir dies sehr grob zusammenfassen, gilt diese Einschränkung bei Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten.

Art. 89 Abs. 2 und 3 DSGVO

Demnach kann ein Verantwortlicher dem Widerspruchsrecht eines Betroffenen nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO Ausnahmen entgegensetzen. Folglich kann er trotz eines möglichen Widerspruches personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen, historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken (Art. 89 Abs. 2 DSGVO) sowie im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken (Art. 89 Abs. 3 DSGVO) verarbeiten.

§ 27 Abs. 1 und 2 BDSG

Hierauf weist auch § 27 Abs. 1 und 2 BDSDG, allerdings mit Bezug auf sensible personenbezogene Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Auch hier bedeutet es, dass das Widerspruchsrecht eines Betroffenen eingeschränkt ist, sofern die Interessen des Verantwortlichen erheblich überwiegen und die Verarbeitung solcher Daten erforderlich ist. Die Erforderlichkeit bezieht sich dabei darauf, dass ein Widerspruch die Verwirklichung ernsthaft beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen würde.

§ 28 Abs. 4 BDSG

Mit § 28 Abs. 4 BDSG verhält es sich genauso. Hierbei behandelt das BDSG die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke. Sofern also die Möglichkeit besteht, dass ein Verantwortlicher die im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke aufgrund eines Widerspruches gem. Art. 21 DSGVO nicht verwirklichen kann oder solch ein Widerspruch die Verwirklichung ernsthaft beeinträchtigen würde, besteht das Recht auf Widerspruch für eine betroffene Person gar nicht.

§ 36 BDSG

§ 36 BDSG spricht sogar von einem zwingenden öffentlichen Interesse einer öffentlichen Stelle, wodurch das Recht auf Widerspruch auch hier wieder nicht besteht.

Prozesse in einer Einrichtung

Schon bevor eine betroffene Person die Möglichkeit hat, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, empfehlen wir Verantwortlichen, entsprechende Prozesse in ihrer Einrichtung implementiert zu haben. Das heißt, jeder Beschäftigter muss wissen, was er zu tun hat, sofern ein Betroffener an ihn herantritt und der Verarbeitung seiner Daten widerspricht. Des Weiteren sollte es Vorgänge geben, damit ein Verantwortlicher solch eine Anfrage zügig bearbeiten und innerhalb eines Monats, bei einschlägigem Grund innerhalb von drei Monaten, beantworten kann.

Wissen zu Gesetzen und Verordnungen

Das rechtliche Wissen darf ebenfalls nicht fehlen; dies, um zu verhindern, dass ein Verantwortlicher gegebenenfalls gegen gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise Aufbewahrungsfristen (Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO) verstößt. Dies bedeutet auch, dass ein Verantwortlicher in der Lage sein muss, begründen zu können, weshalb er dem Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Betroffenen nicht nachkommen kann, sondern dazu verpflichtet ist, die Daten weiter zu verarbeiten.

Dokumentation

Unabhängig davon, ob ein Verantwortlicher dem Widerspruch zur Verarbeitung der personenbezogenen eines Betroffenen entsprechen kann oder nicht, muss er auch eine entsprechende Dokumentation dazu haben. Dabei sprechen wir das Löschkonzept an – also wann löscht oder kann ein Verantwortlicher personenbezogene Daten und wer beim Verantwortlichen ist für die Löschung auf welche Weise zuständig. Dazu gehört auch ein Berechtigungskonzept. Auch sollte ein Verantwortlicher für alle Beschäftigte schon in einer entsprechenden Richtlinie darauf Bezug nehmen, damit diese den Verantwortlichen bei der Einhaltung der DSGVO unterstützen können.

Fazit

Das Recht auf Widerspruch ist ein kleiner Bestandteil der DSGVO, aber eines der Rechte einer betroffenen Person. Ein Verantwortlicher darf dies also nicht vernachlässigen. Ignoriert ein Verantwortlicher dies, drohen Schadenersatzansprüche, Bußgelder und Abmahnungen.

Wir können bei sowohl den kleinen Bestandteilen des Datenschutzrechtes als auch bei der allgemeinen Umsetzung der DSGVO helfen. Kontaktieren Sie uns gern dazu noch heute.

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